Grundsteuer
Wie der Name schon sagt, handelt es sich bei der Grundsteuer um eine Steuer auf Grund und Boden – also eine Objektsteuer. Sie ist als Abgabe für inländischen Grundbesitz gedacht. Wenn Sie Grundbesitz im Ausland haben, unterliegt dies folglich nicht der österreichischen Grundsteuer. Die Grundsteuer wird bundesweit von den Gemeinden eingehoben. Sie ist eine Gemeindeabgabe, Erträge kommen also ausschließlich den Gemeinden zu Gute. Der Grundsteuer unterliegen einerseits Grundvermögen (z.B. Einfamilienhaus) und andererseits Betriebsvermögen (z.B. Firmengrundstück) sowie auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen. In Ausnahmefällen sind Grundsteuerbefreiungen möglich – wie beispielsweise für Schulen und Krankenhäuser – Befreiungen von der Grundsteuer sind jedoch von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Auf von der Grundsteuer betroffenen Grundstücken lastet ein gesetzliches Pfandrecht, d.h. es kann auf dieses zurückgegriffen werden, wenn Forderungen der Gemeinde nicht beglichen werden.
Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Grundlage zur Berechnung der Grundsteuer ist der sogenannte Einheitswert. Beispiele für Einheitswerte sind Einfamilienhäuser, Mietwohngrundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe. Zu Beginn wird der Steuermessbetrag ermittelt und zwar indem die Steuermesszahl auf den Einheitswert angewendet wird. Die Steuermesszahl ist ein gesetzlich bestimmter Promillesatz des Einheitswertes. Im Anschluss daran wird der Grundsteuer Jahresbetrag mit Hilfe des Hebesatzes berechnet. Der Hebesatz wird von den Gemeinden festgelegt und darf 500 Prozent nicht überschreiten.
Der Steuersatz bei Grundstücken beträgt 2.0‰ des Einheitswertes. Dieser verringert sich bei den folgenden Grundstücken: Bei Grundstücken mit Einfamilienhaus werden die ersten € 3.650,– des Einheitswertes mit 0,5‰ berechnet und die folgenden € 7.300,– mit 1,0‰. Bei Mietwohngrundstücken und anderen gemischt genutzten Grundstücken werden die ersten € 3.650,– des Einheitswertes mit 1,0‰ und die nachfolgenden € 3.650,– mit 1.5‰ belastet. Bei den übrigen Grundstücken werden die ersten € 3.650,– mit 1,0‰ des Einheitswertes ermittelt.
Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben werden die ersten € 3.650,– des Einheitswertes mit 1,6‰ berechnet. Der Rest des Einheitswertes wird mit 2,0‰ ermittelt.
Die Grundsteuer wird vierteljährlich – und zwar jeweils am 15.2., 15.5., 14.8. und 15.11. – fällig, sofern der Jahresbetrag € 75,– überschreitet. Wenn die Grundsteuer unter 75 Euro im Jahr liegt, ist der Fälligkeitstag für den gesamten Jahresbetrag der 15.5.
Zur Veranschaulichung sei im Folgenden ein fiktives Rechenbeispiel angenommen:
Ein Einfamilienhaus hat einen Einheitswert von € 70.000,–. Das Grundstück liegt in einer Gemeinde, die den Hebesatz gänzlich ausschöpft. Die Grundsteuer wird wie folgt berechnet:
3.650,– × 0,05% = 1,83
7.300,– × 0,1% = 7,3
59.050,– × 0,2% = 118,1
1,83 + 7,3 + 118,1 = 127,23 (= Steuermessbetrag)
127,23 × 500% = 636,15 (= Grundsteuerjahresbetrag)